11 StGB). Die Verteidigung rügte, dass die vorinstanzliche Darstellung nicht stimme, wonach im vorliegenden Fall gemäss den Gutachtern klar davon ausgegangen werden könne, dass G.________ sel. hätte überleben können, wenn er weiter untersucht und reoperiert worden wäre. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten, vermögen die Ausführungen der Verteidigung betreffend den zeitlichen Aspekt der Vorgehensweisen sowie die mit einer Reoperation einhergehenden Risiken nicht zu überzeugen. Die Gutachten gehen davon aus, dass G.________ sel. bei weiteren Untersuchungen und einer darauffolgenden Reoperation mit hoher Wahrscheinlichkeit überlebt hätte.