Nach ständiger Praxis fordert die Rechtsprechung einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit. Ein Unterlassen ist für die Verletzung oder Gefährdung eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts nur dann hypothetisch kausal, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der verpönte Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele (natürliche Kausalität) und die Vornahme der unterlassenen Handlung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (adäquate Kausalität) (NIGGLI/MUSKENS, a.a.O., N. 110 f. zu Art. 11 StGB).