64 ner tatbestandsmässigen Rechtsgutverletzung bzw. Gefährdung führt. Weil es zwischen einer unterlassenen Handlung und einer Verletzung bzw. Gefährdung keine reale, tatsächliche Kausalität geben kann, muss eine hypothetische Kausalität geprüft werden. Die garantenpflichtwidrig unterlassene Handlung ist für die Verletzung bzw. Gefährdung dann hypothetisch kausal, wenn die Vornahme der fraglichen Handlung den Eintritt der Verletzung bzw. Gefährdung ausgeschlossen hätte. Die Prüfung dieser Frage muss nach den Regeln der natürlichen und der adäquaten Kausalität erfolgen (NIGGLI/MUSKENS, a.a.