mehrmaligem Kollabieren des Patienten) geboten und zumutbar gewesen wäre, G.________ sel. weiter klinisch zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, um überhaupt zu eruieren, ob weitere medizinischen Massnahmen notwendig gewesen wären. Der Beschuldigte hat damit nicht alle Handlungen vorgenommen, zu welchen er aufgrund seiner Garantenstellung verpflichtet gewesen wäre. 16.3 Hypothetische Kausalität Nicht jede Garantenpflichtverletzung zieht strafrechtliche Folgen nach sich. Ein unechtes Unterlassungsdelikt liegt nur vor, wenn die Garantenpflichtverletzung zu ei-