Die Vorinstanz weist zu Recht auf die Gutachten hin, welche etwas anderes sagen. Es stelle eine (grobe) Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht dar, einen solchen frisch operierten Patienten mit ungeklärter Schmerzproblematik trotz Schmerztherapie und trotz störend viel freier Luft intraperitoneal nicht sofort ärztlich zu untersuchen oder untersuchen zu lassen (pag. 986, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es kann nicht angehen, dass der Beschuldigte unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde und seinem eigenen störenden Empfinden Schemen resp.