Das ergänzende Aktengutachten hielt hierzu fest, dass G.________ sel. die Fatalität des sich bei ihm anbahnenden Unheils nicht einmal in seinen Umrissen erkennen konnte. Es muss nochmals festgehalten werden, dass dies auch nicht Aufgabe des Patienten gewesen wäre. Der Beschuldigte beruft sich dagegen auf zahlreiche Richtlinien (Fast-Track, FIT, SIRS, qSOFA) sowie auf das damalige medizinische Fachwissen, wonach Observieren in diesem Fall das einzig richtige Vorgehen gewesen sei. Die Vorinstanz weist zu Recht auf die Gutachten hin, welche etwas anderes sagen.