Die wieder rückläufige Temperatur ändert jedoch nichts an den übrigen, immer noch vorhandenen Symptomen. Bezeichnend ist weiter, dass sich der Beschuldigte trotz dieser Umstände am Abend des 18. August 2010 um 21:00 Uhr nach einem Anruf der Lernenden mit der anschliessenden telefonischen Beruhigung des Patienten zufrieden gegeben hat. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, telefonierte der Beschuldigte mit einem unter starken Medikamenten (Morphium und Temesta) stehenden Patienten, welcher gemäss seinen Familienangehörigen kaum ansprechbar war. Das ergänzende Aktengutachten hielt hierzu fest, dass G.________ sel.