Schmerzen gehabt habe. Dessen ungeachtet blieben weitere Untersuchungen aus und es wurde lediglich Symptombekämpfung betrieben. G.________ sel. hat das Fast-Track-Schema bereits früh verlassen, weshalb in dieser Situation nach der CT-Untersuchung eine neuerliche Laboruntersuchung hätte vorgezogen werden müssen. Im Gedächtnisprotokoll des Beschuldigten ist eine solche Laboruntersuchung erwähnt. Beweiswürdigend wurde jedoch