Dass G.________ sel. wiederholt mit Schmerz- und Beruhigungsmitteln behandelt wurde, ist insofern unbeachtlich, als dass erneut der eigentlichen Ursache der abermals auftretenden Schmerzen nicht weiter auf den Grund gegangen wurde. Vielmehr wurde G.________ sel. abermals mit Schmerz- und Beruhigungsmitteln behandelt, bis die Schmerzen gut erträglich gewesen sind. Dies obwohl der Beschuldigte aufgrund der anhaltenden Schmerzen erkannte, dass etwas «los» war und der postoperative Verlauf alles andere als normal verlief. Der Beschuldigte bestätigte sodann auch, dass er nicht gewusst habe, weshalb G.________ sel. Schmerzen gehabt habe.