auch eine allfällig erneute Standortbestimmung der Laborparameter im Vergleich zu den Werten von Mittwochmorgen, abgenommen um 09:35 Uhr (pag. 360). Das Gutachten hielt sodann fest, dass insgesamt nur Befunde dokumentiert seien, die in ihrer Gesamtheit einer weiterführenden gezielten Abklärung bedurft hätten (pag. 361). Trotzdem hielt der Beschuldigte an seiner Meinung fest, dass absolut kein Handlungsbedarf zu einer weiteren Intervention bestanden habe, was er G.________ sel. und dessen Familie auch so kommunizierte. Die Dokumentation der klinischen Anzeichen war mithin mindestens unvollständig. Dass G.___