62 er die Handlung, zu welcher er aufgrund seiner Garantenstellung verpflichtet wäre, nicht vornimmt. Ob er überhaupt keine oder eine andere Handlung vornimmt, bleibt unbeachtlich. Massgeblich ist einzig die Anknüpfung an der pflichtwidrig nicht vorgenommenen Handlung (NIGGLI/MUSKENS, a.a.O., N. 106 f. zu Art. 11 StGB).