Die Garantenstellung und die Garantenpflicht des Beschuldigten werden seitens der Parteien nicht bestritten. Als behandelnder Arzt hatte er diese klarerweise inne. 16.2.2 Unterlassung der pflichtgemässen Handlung Aus der Garantenstellung ergibt sich, in der konkreten Situation, in der das betroffene Rechtsgut gefährdet wird, die Pflicht, eine besondere Handlung zum Schutze dieses Rechtsguts vorzunehmen. Aus der Rechtsgutgefährdung und der Garantenstellung entsteht also für den Garanten im Einzelfall eine Handlungspflicht.