Die Garantenstellung bildet den Kern des unechten Unterlassungsdelikts. Strafbar macht sich derjenige, der in einem bestimmten Verhältnis zu einem Rechtsgut steht. Nur dies kann eine Bestrafung für die Nicht-Verhinderung einer Verletzung oder Gefährdung des Rechtsgutes legitimieren. Hauptfrage der unechten Unterlassung ist also, wer für die Nicht-Verhinderung des Eintritts eines tatbestandsmässigen Erfolges strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann (NIGGLI/MUSKENS, a.a.O., N. 64 zu Art. 11 StGB). Die Garantenstellung und die Garantenpflicht des Beschuldigten werden seitens der Parteien nicht bestritten.