Der Beschuldigte verliess die Besprechung der CT-Bilder mit Dr. F.________ mit dem Wissen, eine störende Menge Luft im Bauchraum von G.________ sel. gesehen zu haben. Weiter musste er von noch immer nicht geklärten, starken und zu diesem Zeitpunkt störenden Schmerzen bei seinem Patienten ausgehen. Trotzdem zeigte sich der Beschuldigte von seiner Interpretation der CT-Bilder derart überzeugt, dass er G.________ sel. und dessen Familie dahingehend beruhigte, dass derzeit kein Handlungsbedarf bestehe und er es deshalb als nicht für notwendig empfunden hat, weitere Abklärungen zu tätigen. Der Beschuldigte legte G.___