Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass keine direkten Anzeichen einer Nahtinsuffizienz vorlagen. Gemäss den Gutachten bestanden aber indirekte Anzeichen einer Anastomoseninsuffizienz. In seiner ersten Einvernahme schloss der Beschuldigte eine solche noch definitiv aus, um seine Aussagen anlässlich der Fortsetzungsverhandlung sodann zu relativieren, indem er ausführte, dass eine solche Anastomoseninsuffizienz nie ausgeschlossen werden könne. Der Beschuldigte verliess die Besprechung der CT-Bilder mit Dr. F.__