lassen habe, weitere (ergänzende) ärztliche Untersuchungen selber durchzuführen oder anzuordnen (pag. 981, S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz erachtete sämtliche Tatbestandselemente als erfüllt und erklärte den Beschuldigten sodann der fahrlässigen Tötung schuldig (pag. 988, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).