Die Vorinstanz gelangte aufgrund ihres Beweisergebnisses zum Schluss, dass sich der erste Vorwurf gegen den Beschuldigten, nämlich die Falschbeurteilung der Bilder der CT-Untersuchung (Tun) – respektive das Verkennen von indirekten Anzeichen einer potentiellen Anastomoseninsuffizienz – nicht aufrecht erhalten lasse. Vorgeworfen wird dem Beschuldigten jedoch weiter, dass er es – trotz dieses Wissens um die vorhandene, störende Menge freier postoperativer Luft intraperitoneal, trotz anhaltender ungeklärter Schmerzproblematik und obwohl dieser gewusst habe, dass eine Anastomoseninsuffizienz nie ausgeschlossen werden könne – unter-