Auch als der Beschuldigte um ca. 21:00 Uhr am 18. August 2010 durch die Lernende telefonisch informiert wurde, dass G.________ sel. erneut – und trotz der von ihm im Anschluss an die CT-Untersuchung veranlassten Massnahmen (Einlegen einer Magensonde, Verabreichung zusätzlicher Schmerz- und Beruhigungsmittel) – heftige Schmerzen habe, unterliess er es weiterhin, ergänzende Untersuchungen einzuleiten und er erklärte dem Patienten erneut, es bestehe kein Handlungsbedarf. IV. Rechtliche Würdigung