Ausgehend von der Operation bis hin zur angeordneten CT-Untersuchung vom 18. August 2010 um ca. 17:00 Uhr ist dem Beschuldigten trotz dieser Abweichungen kein ärztliches Fehlverhalten vorzuwerfen. Es kann weiter festgehalten werden, dass der Beschuldigte als sehr erfahrener laparoskopischer Chirurg mit Spezialgebiet Viszeralchirurgie bei der Beurteilung der