Diese Todesursache ist nicht auf die eigentliche Operation vom 16. August 2010 zurückzuführen, welche lege artis erfolgte. Ferner ist der postoperative Verlauf aufgrund der starken Schmerzen und der wiederholten Abgabe von zusätzlichen Schmerz- und Beruhigungsmitteln nicht wie erwartet erfolgt. Ausgehend von der Operation bis hin zur angeordneten CT-Untersuchung vom 18. August 2010 um ca. 17:00 Uhr ist dem Beschuldigten trotz dieser Abweichungen kein ärztliches Fehlverhalten vorzuwerfen.