13. Fazit und Beweisergebnis Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel ein Gesamtbild, das dem Sachverhalt, wie in der Anklageschrift umschrieben (pag. 678 f.) entspricht. G.________ sel. ist aufgrund eines kleinen Lecks von 0.5 cm Durchmesser im Bereich der Anastomose des Dickdarms, aus welchem ca. 450 ml kotige Flüssigkeit in die Bauchhöhle ausgetreten ist und zu einer Bauchfellentzündung geführt hat, gestorben. Diese Todesursache ist nicht auf die eigentliche Operation vom 16. August 2010 zurückzuführen, welche lege artis erfolgte.