Es muss an dieser Stelle nochmals festgehalten werden, dass dies auch nicht die Aufgabe des Patienten gewesen ist. Die Gutachter halten zutreffend fest, dass die Verantwortung der unterlassenen Umsetzung an notwendiger Sorge um das Wohlbefinden von hospitalisierten und zudem frisch operierten Patienten im konkreten Fall widerspruchslos in den Kompetenzbereich des primär behandelnden Arztes falle, d.h. konkret sei der Beschuldigte verantwortlich (pag. 363). Die Verantwortung der Nachsorge oblag ihm. Die Generalstaatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte zum entscheidenden Zeitpunkt Dreh- und Angelpunkt für die