Das ergänzende Aktengutachten hält schliesslich treffend fest, dass G.________ sel. im Anschluss an sein Telefongespräch mit dem Beschuldigten die Fatalität des sich bei ihm anbahnenden Unheils nicht einmal in seinen Umrissen habe erkennen können (pag. 363). Es muss an dieser Stelle nochmals festgehalten werden, dass dies auch nicht die Aufgabe des Patienten gewesen ist.