Bezeichnend ist, dass sich der Beschuldigte trotz dieser Umstände am Abend des 18. August 2010 um 21:00 Uhr nach einem Anruf der Lernenden mit der anschliessenden telefonischen Beruhigung des Patienten zufrieden gegeben hat. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, telefonierte der Beschuldigte mit einem unter starken Medikamenten (Morphium und Temesta) stehenden Patienten, welcher gemäss seinen Familienangehörigen kaum ansprechbar war (pag. 978, S. 36 der Urteilsbegründung). D.________ war zum Zeitpunkt dieses Telefongesprächs bei ihrem Vater im Krankenhaus. Ihre Aussagen stimmen mit dem Bild eines erschöpften und unter Medikamenteneinfluss stehenden Patienten überein.