Dies, weil der Beschuldigte die erforderlichen Abklärungen nicht erhoben resp. nicht in die Wege leitete, welche ihn überhaupt erst in die Lage versetzt hätten, zusammen mit dem Patienten oder dessen Angehörigen die entsprechende Abwägung vorzunehmen (pag. 1635). Bezeichnend ist, dass sich der Beschuldigte trotz dieser Umstände am Abend des 18. August 2010 um 21:00 Uhr nach einem Anruf der Lernenden mit der anschliessenden telefonischen Beruhigung des Patienten zufrieden gegeben hat.