Ebenso wenig kann dem Argument der Verteidigung betreffend die fehlende Auseinandersetzung mit den Risiken einer Reoperation gefolgt werden. Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an, wonach der Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten einer solchen Risikoabwägung vorgelagert ist. Es geht nicht darum, dass er sich aufgrund einer falschen Abwägung gegen eine Reoperation entschieden hätte, sondern dass es gar nicht erst so weit kommen konnte. Dies, weil der Beschuldigte die erforderlichen Abklärungen nicht erhoben resp.