Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass G.________ sel. das Fast-Track-Schema bereits früh verlassen hat, weshalb in dieser Situation nach der CT-Untersuchung eine neuerliche Laboruntersuchung hätte vorgezogen werden müssen. Eine weitere Messung der Vitalparameter ist ebenso wenig dokumentiert. Trotz der ungeklärten Schmerzproblematik wurden diese Untersuchungen bis hin zu einer Reoperation nicht vorgenommen. Die Ausführungen der Verteidigung betreffend den zeitlichen Aspekt dieser Vorgehensweisen sowie die mit einer Reoperation einhergehenden Risiken vermögen nicht zu überzeugen. Die Gutachten gehen davon aus, dass G.________ sel.