Damit widerspricht diese Schlussfolgerung auch keineswegs dem ersten Gutachten vom 11. Februar 2011, wie vom Verteidiger vorgebracht. Dieses Gutachten hält einzig fest, dass aufgrund der Klinik, der Körpertemperatur, der Kreislaufverhältnisse und der Laborbefunde aus rein klinischer Sicht kein Verdacht auf das Vorliegen einer intraabdominellen Pathologie vorgelegen habe, welche am 18. August 2010 spätnachmittags (d.h. noch vor der CT-Untersuchung) eine sofortige chirurgische Revision erforderlich gemacht hätte (pag. 175). Das ergänzende Aktengutachten dagegen nimmt eine Gesamtschau der vorliegenden Parameter vor. Darin bezieht es folgende Befunde mit ein: