Es fehle angesichts der Klinik ebenso eine weiterführende radiologische Abklärung der im CT-Abdomen widerspruchslos festgestellten Veränderungen. Es seien deshalb insgesamt nur Befunde dokumentiert, die in ihrer Gesamtheit einer weiterführenden gezielten Abklärung bedurft hätten. Erst mit diesen ergänzenden Abklärungen hätten weitere objektivierbare Befunde für eine ablaufende Entzündung in der Bauchhöhle von G.________ sel. dokumentiert werden können (pag. 361). Damit widerspricht diese Schlussfolgerung auch keineswegs dem ersten Gutachten vom 11. Februar 2011, wie vom Verteidiger vorgebracht.