Daraus folgt, dass sie zum Zeitpunkt der CT-Untersuchung bereits fortgeschritten gewesen sein musste. Insofern ist dem ergänzenden Aktengutachten vom 23. Januar 2014 zuzustimmen, als dass eine gezielte ärztliche klinische Untersuchung des Bauches von G.________ sel. am späteren Abend des 18. August 2010 und damit verbunden auch eine allfällig erneute Standortbestimmung der Laborparameter im Vergleich zu den Werten vom Mittwochmorgen ausgeblieben seien (pag. 360). Es fehle angesichts der Klinik ebenso eine weiterführende radiologische Abklärung der im CT-Abdomen widerspruchslos festgestellten Veränderungen.