54 P.________ klar, dass der Beginn der Entzündung nicht auf die Stunde genau festgelegt werden kann. Es gibt keinen Grund an den Ausführungen der Gutachter zu zweifeln. Wie weit die Entzündung zum Zeitpunkt der Laboruntersuchung um 09:35 Uhr bereits fortgeschritten war, kann nicht beurteilt werden. Fest steht, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits vorhanden war und sich weiter ausbreitete. Daraus folgt, dass sie zum Zeitpunkt der CT-Untersuchung bereits fortgeschritten gewesen sein musste.