Es könnten auch mehr als 24 Stunden gewesen sein. Sie könnten nur eine Untergrenze setzen und auch diese lasse sich nicht auf die Stunde genau berechnen (pag. 87.11, Z. 348-358). Auch diese Ausführungen der Gutachter sind schlüssig und nachvollziehbar, weshalb die Kammer darauf abstellt. Es trifft zu, dass die letzte Laboruntersuchung rund 21 Stunden vor dem Tod von G.________ sel. vom 19. August 2010 um 06:25 Uhr durchgeführt wurde (am 18. August 2010 um 09:35 Uhr). Ferner stellt PD Dr. med.