Die sich in den histologischen Präparaten präsentierenden Zellveränderungen und Zellneubildungen seien unmissverständlich Ausdruck einer deutlichen Bauchfellentzündung von im Minimum einem Tag Erkrankungsdauer. Mit dem makroskopischen wie auch mikroskopischen Befund sei es aus Sicht der beurteilenden Rechtsmediziner klar, dass die Bauchfellentzündung bereits zum Zeitpunkt der CT-Abdomen Untersuchung vorgelegen habe (pag. 362). PD Dr. med. P.________ bestätigte und konkretisierte seine im Gutachten gemachten Ausführungen anlässlich seiner Befragung vom 14. Oktober 2014. Die Entzündung habe mindestens 24 Stunden vor dem Tod von G.___