61, Z. 311). Der Beschuldigte war sich darüber im Klaren, dass sein Patient von Anfang an vom Fast-Track Schema abwich. Dessen ungeachtet blieben weitere Untersuchungen aus und es wurden lediglich die Symptome mittels Schmerz- und Beruhigungsmitteln, nicht aber deren Ursache, bekämpft. Der Beschuldigte schilderte in seinem Gedächtnisprotokoll, dass er G.________ sel. am 18. August 2010 um 18:00 Uhr nochmals klinisch anschauen gegangen sei und ihm und seinen Familienangehörigen mitgeteilt habe, dass zu diesem Zeitpunkt absolut kein Handlungsbedarf für eine weitere Intervention bestanden habe (pag.