Den Patientenakten lässt sich dagegen neben der am 18. August 2010 um 09:35 Uhr durchgeführten Laboruntersuchung keine weitere Untersuchung des gleichen Tages entnehmen. Es kann deshalb nicht belegt werden, ob eine weitere Laboruntersuchung durchgeführt wurde und es ist davon auszugehen, dass es zu einem Eintrag gekommen wäre, hätte es eine weitere Laboruntersuchung gegeben. In der Folge veranlasste der Beschuldigte bei G.________ sel. das Einlegen einer Magensonde (welche offenbar eine sofortige, aber bloss vorübergehende Erleichterung brachte), die Erhöhung der Infusionsmenge sowie die zusätzliche Abgabe von Schmerz- und Beruhigungsmitteln (pag.