50 stehe (pag. 10, Gedächtnisprotokoll des Beschuldigten). In seinem Gedächtnisprotokoll erwähnt der Beschuldigte neben der CT-Untersuchung eine durchgeführte Laboruntersuchung. Der Schreibweise nach zu beurteilen, müsste die Laboruntersuchung und die CT-Untersuchung in etwa zur gleichen Zeit erfolgt sein, d.h. also am 18. August 2010 am späteren Nachmittag. Den Patientenakten lässt sich dagegen neben der am 18. August 2010 um 09:35 Uhr durchgeführten Laboruntersuchung keine weitere Untersuchung des gleichen Tages entnehmen.