Insgesamt kann festgehalten werden, dass sich auch der Beschuldigte an den gesamten Umständen störte (freie Luft, Flüssigkeit, Abweichung vom Fast-Track-Schema aufgrund der Schmerzen). Er hätte diese freie Luft als potenzielles Anzeichen einer Anastomoseninsuffizienz erkennen müssen und weitere ärztliche Untersuchungen bis hin zu einer Reoperation (chirurgische Revision) wären angezeigt gewesen. 12.3.3 Dritte Phase: Weitere ärztliche Massnahmen bis zur Feststellung des Todes (19.08.2010, 06:25 Uhr) Der Beschuldigte besuchte G.________ sel. am 18. August 2010 gegen 18:00 Uhr auf seinem Zimmer.