58, Z. 178-183). Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung relativierte der Beschuldigte diese Aussage und erklärte, dass eine Anastomoseninsuffizienz nie ausgeschlossen werden kann (pag. 894, Z. 37). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte die Besprechung der CT-Bilder mit Dr. F.________ mit dem Wissen, eine störende Menge Luft im Bauchraum von G.________ sel. gesehen zu haben, verliess. Ansonsten musste er von noch immer nicht geklärten, starken und zu diesem Zeitpunkt störenden Schmerzen bei seinem Patienten ausgehen (pag. 977, S. 35 der Urteilsbegründung).