Der Beschuldigte antwortete damit nicht auf die ihm gestellte Frage. Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung relativierte der Beschuldigte seine eigene Aussage und erklärte, dass eine Anastomoseninsuffizienz nie ausgeschlossen werden könne (pag. 894, Z. 37). Eine solche hat er anlässlich seiner ersten Einvernahme aufgrund der CT-Bilder und seiner Interpretation dagegen noch klar ausgeschlossen.