Zudem wird sie seitens des Beschuldigten erstmals anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnt. Der Beschuldigte hatte während des Verfahrens mehrfach die Möglichkeit, zu den Gutachten Stellung zu nehmen. Zu keinem Zeitpunkt wurde die AirSeal-Methode erwähnt oder geltend gemacht, die in den Gutachten aufgrund der freien Luft gezogenen Schlüsse seien aufgrund der angewandten Operationsmethode zu relativieren. Selbst im Fragenkatalog an Prof. Dr. med. S.________ zur Erstellung des Parteigutachtens wurden seitens der Verteidigung bzw. des Beschuldigten die Operationstechnik AirSeal mit keinem Wort erwähnt, obwohl die Frage der freien Luft sehr prominent thematisiert wurde.