976, S. 34 der Urteilsbegründung), nicht aber im Vergleich zu einem gesunden Patienten. Der Beschuldigte führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2015 erstmals aus, dass er die Laparoskopie mit der sog. AirSeal- Methode durchgeführt habe (pag. 765, Z. 45 f.). Der Beschuldigte bestätigte, dass G.________ sel. am 18. August 2010 sehr ängstlich gewesen sei. Er habe diesen beruhigen wollen, weshalb er ein CT angeordnet habe. Er habe sicher gehen wollen, dass alles in Ordnung sei (pag. 767, Z. 27-29). Später erklärte der Beschuldigte, dass er dieses CT bei einem nicht so ängstlichen Patienten zu diesem Zeitpunkt gar nicht gemacht hätte (pag. 769, Z. 17 f.).