62, Z. 339 f.). Die Verteidigung erklärte, dass die Verwendung des Begriffs «störend» bei einem Mediziner nicht gleichzusetzen sei mit «auffällig», «besorgniserregend» oder «alarmierend». Bei einem CT Befund werde als «störend» bezeichnet, was vom Befund bei einem gesunden Menschen abweiche. Der Beschuldigte habe seine Feststellungen sogleich in eine Reihe mit indirekten Zeichen einer Anastomoseninsuffizienz gestellt, zu welchen eben auch der Austritt von Flüssigkeit in den Bauchraum, Fieber oder ein harter Bauch zu zählen seien (pag. 1676). Diesen Ausführungen der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Es ist offensichtlich, dass der postoperative Verlauf bei G.________