57, Z. 157 f.). Weiter erklärte der Beschuldigte, dass er aufgrund dessen, was er auf den CT- Bildern gesehen und interpretiert habe, eine Anastomoseninsuffizienz definitiv habe ausschliessen können. So habe er es schliesslich auch dem Patienten gesagt. Diese Aussagen relativierte der Beschuldigte schliesslich in der Fortsetzungsverhandlung und erklärte, dass eine Anastomoseninsuffizienz nie ausgeschlossen werden könne (pag. 894, Z. 37). Weiter führte er in seiner ersten Einvernahme aus, dass es keinen Anhaltspunkt auf eine kaputte Anastomose gegeben habe und dass deshalb nicht habe interveniert werden müssen (pag. 58, Z. 178-183).