Insofern widerspricht das Gutachten von Prof. T.________, welches die feststellbare Menge an freier Luft als auffällig bezeichnete, den staatlich eingeholten Gutachten nicht und vermag deren Schlussfolgerungen ebenso wenig zu widerlegen. Es kann somit nochmals darauf hingewiesen werden, dass die Gutachten des IRM und des Stadtspitals M.________ (Krankenhaus) objektiv, nachvollziehbar und schlüssig festhalten, dass der Beschuldigte die festgestellte Luft unterschätzt und durchaus Handlungsbedarf bestanden habe. 12.3.2.4