ein Handlungsbedarf bestanden habe, was es schliesslich verneint. Die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten, wonach er den Eingriff mit der AirSeal-Methode durchgeführt habe und sich die Luft aufgrund dieser Operationsmethode erklären lasse, als nicht glaubhaft. Ferner liegen keine Hinweise darauf vor, dass während der Operation übermässig viel Raumluft in das Abdomen gelangt wäre. Insofern widerspricht das Gutachten von Prof. T.________, welches die feststellbare Menge an freier Luft als auffällig bezeichnete, den staatlich eingeholten Gutachten nicht und vermag deren Schlussfolgerungen ebenso wenig zu widerlegen.