Das Gutachten von Prof. Dr. T.________ des Instituts für Röntgendiagnostik des Universitätsklinikums Y.________ (Ort) (Deutschland) vom 25. Juni 2014 (pag. 620 ff.) wurde von Rechtsanwalt Z.________ (damalige Verteidigung von Dr. F.________) mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 (pag. 670 ff.) eingereicht und mit Verfügung vom 11. Juli 2014 zu den Akten genommen (pag. 623). Es handelt sich vorliegend nicht um ein eigenständiges Gutachten; vielmehr wurde Prof. T.________ das Gutachten von Prof. S.________ (vgl. Ziff. 11.2.3.5 nachfolgend) mit der Frage, ob dieses nachvollziehbar und schlüssig sei, vorgelegt (pag. 670 f.).