43 ner laparoskopischen Resektion erwartet werden würde. Insofern widerspricht Prof. S.________ den von der Untersuchungsbehörde eingeholten Gutachten nicht. Die Gutachten des IRM und des Stadtspitals M.________ (Krankenhaus) halten – wie bereits erwähnt – objektiv, nachvollziehbar und schlüssig fest, dass der Beschuldigte die festgestellte Luft unterschätzt und durchaus Handlungsbedarf bestanden habe. 12.3.2.4 Zum Parteigutachten von Prof. T.________ vom 26. Juli 2014 Das Gutachten von Prof. Dr. T.__