eingereicht und mit Verfügung vom 11. Juli 2014 zu den Akten genommen (pag. 623). Wie bereits in Ziffer 8 ausgeführt, handelt es sich dabei um ein Parteigutachten, welchem lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils des Parteivorbringens zukommt. Prof. S.________ kommt bezüglich des CT-Befundes zum Schluss, dass die Anastomose sehr gut erkennbar sei. Es würden sich keine Hinweise auf eine pathologische Veränderung in diesem Bereich finden. Insbesondere bestünden keine Hinweise auf eine Insuffizienz.