Die AirSeal-Methode erwähnte Dr. F.________ erstmal anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, nachdem diese vom Beschuldigten in seiner vorgängigen Einvernahme erwähnt wurde (pag. 777, Z. 10). Weiter bestätigte Dr. F.________ nochmals, dass eine Anastomoseninsuffizienz nicht zu 100% ausgeschlossen werden könne (pag. 778, Z. 46). Dr. F.________ wies erneut darauf hin, dass er die Luftmenge nach Rücksprache mit dem Chirurgen [Anm.: dem Beschuldigten], dem Wissen über die Operation und der Art des laparoskopischen Eingriffs und der klinischen Informationen als noch tolerierbar interpretiert habe (pag. 780, Z. 5-7).