Der Beschuldigte habe diese radiologischen Befunde zusammen mit der aktuellen klinischen Situation des Patienten als noch normal postoperativ 48 Stunden nach laparoskopischer LAR befunden. Er habe keine zusätzliche radiologische Untersuchung, insbesondere keine retrograde Kontrastmitteldarstellung zum direkten Nachweis der Anastomose und deren Dichtigkeit, verlangt. Diese letztere diagnostische Untersuchung sei von ihren zuweisenden Chirurgen nicht erlaubt, da diese um ihre Anastomose bei retrograder Darmfüllung fürchten würden.